(1) Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
(2) Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
1. | die in eine höhere Streckenklasse kategorisiert sind, als die Strecke, die sie befahren oder | |||||||||
2. | die in keine Streckenklasse kategorisiert sind oder | |||||||||
3. | mit außergewöhnlichen äußeren Abmessungen oder | |||||||||
4. | mit außergewöhnlicher Beschaffenheit oder | |||||||||
5. | mit außergewöhnlicher Verladeweise | |||||||||
(außergewöhnliche Sendungen), dürfen in Züge nur eingereiht werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind. |
(3) Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
(4) Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
(5) Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
1. | durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchzuführen sind, und | |||||||||
2. | welche weiteren technischen Behandlungen von Schienenfahrzeugen und Zügen im Betrieb durchzuführen sind. |
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