Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
(2)Absatz 2Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
1.Ziffer einsdie in eine höhere Streckenklasse kategorisiert sind, als die Strecke, die sie befahren oder
2.Ziffer 2die in keine Streckenklasse kategorisiert sind oder
3.Ziffer 3mit außergewöhnlichen äußeren Abmessungen oder
4.Ziffer 4mit außergewöhnlicher Beschaffenheit oder
5.Ziffer 5mit außergewöhnlicher Verladeweise
(außergewöhnliche Sendungen), dürfen in Züge nur eingereiht werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.
(3)Absatz 3Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
(4)Absatz 4Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
(5)Absatz 5Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(6)Absatz 6Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
1.Ziffer einsdurch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchzuführen sind, unddurch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Absatz 3, durchzuführen sind, und
2.Ziffer 2welche weiteren technischen Behandlungen von Schienenfahrzeugen und Zügen im Betrieb durchzuführen sind.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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