Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
(2)Absatz 2Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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