(1) Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf.
(2) Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund der fahrzeugseitigen Kriterien erforderliche Regelungen zu treffen.
(3) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein. Davon darf abgewichen werden, wenn das Nachschiebetriebfahrzeug im Bahnhof verbleibt („Anfahrhilfe“).
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