Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsZur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf.Zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf.
(2)Absatz 2Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund der fahrzeugseitigen Kriterien erforderliche Regelungen zu treffen.Zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund der fahrzeugseitigen Kriterien erforderliche Regelungen zu treffen.
(3)Absatz 3Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein. Davon darf abgewichen werden, wenn das Nachschiebetriebfahrzeug im Bahnhof verbleibt („Anfahrhilfe“).
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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