Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsNeben durchgehenden Hauptgleisen sind in einem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo-/Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.
(2)Absatz 2Auf elektrifizierten Strecken sind die Kilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der dem zugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Weicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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