§ 128 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Treten außergewöhnliche Situationen auf, ist Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. folgende Vorgangsweise ist einzuhalten:

1.

Verhinderung von Gefährdungen,

2.

erforderlichenfalls Leistung oder Anforderung von Hilfe,

3.

Meldung des Vorfalls.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen einander vor und während der Fahrt gegenseitig über Störungen informieren, die die Zugfahrt beeinträchtigen können.

(3) Hält eine Zugfahrt unvorhergesehen auf der freien Strecke und erfolgt der Auftrag zum Anhalten nicht mit einem Hauptsignal, hat das Zugpersonal so rasch wie möglich die Ursache festzustellen und nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen. Ist die Verständigung nicht möglich, darf auf Sicht bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls jedoch über das nächste Hauptsignal

 

oder die nächste Trapeztafel

hinaus gefahren werden; bei dazwischen gelegenen Eisenbahnkreuzungen ist dabei wie bei gestörten Eisenbahnkreuzungen vorzugehen.

(4) Kommt eine Zugfahrt im Bahnhof unvorhergesehen zum Stillstand und erfolgt das Anhalten nicht mit einem Haupt- oder Schutzsignal, darf die Weiterfahrt nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen.

(5) Wird erkannt, dass die Zugfahrt einen unrichtigen Fahrweg benützt, ist die Zugfahrt sofort anzuhalten. Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie weiter vorgegangen wird.

(6) Erkennt ein Zugbegleiter, dass ein planmäßiger Halt nicht eingehalten wird, ist mit dem Triebfahrzeugführer Kontakt aufzunehmen. Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Triebfahrzeugführer nicht möglich, muss die Notbremse betätigt werden. Die betriebssteuernde Stelle ist im Hinblick auf die Information der am Bahnsteig befindlichen Bahnbenützenden zu verständigen.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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