§ 70 EisbBBV Einteilung, Begriffsbestimmungen

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge). Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sonderfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

(6) Die Sonderfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Sonderfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Sonderfahrzeuge sind Kleinwagen.

(7) Zweiwegefahrzeuge sind Sonderfahrzeuge.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 EisbBBV
§ 71 EisbBBV