Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsBetriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
1.Ziffer einsdie im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
2.Ziffer 2gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
3.Ziffer 3die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
4.Ziffer 4bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
5.Ziffer 5Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
6.Ziffer 6das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
7.Ziffer 7durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
(2)Absatz 2Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3)Absatz 3Bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4)Absatz 4Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5)Absatz 5Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
1.Ziffer einsist das für Bahnbenützende im Einzelfall gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, kundzumachen undist das für Bahnbenützende im Einzelfall gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, kundzumachen und
2.Ziffer 2sind Hinweise auf Einrichtungen nach Abs. 2 sowie Hinweise auf Verkehrswege anzubringen.sind Hinweise auf Einrichtungen nach Absatz 2, sowie Hinweise auf Verkehrswege anzubringen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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