Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
(2)Absatz 2Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen
wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,
(3)Absatz 3Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4)Absatz 4Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:
2.Ziffer 2dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;
3.Ziffer 3besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.
(5)Absatz 5Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Absatz 4, mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
(6)Absatz 6Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Absatz 2, oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
(7)Absatz 7Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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