§ 1 EisbBBV Geltungsbereich

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. 2.Ziffer 2der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) undder Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. 3.Ziffer 3des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
  1. (3)Absatz 3Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

  1. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbBBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 EisbBBV