(1) Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
1. | Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten, | |||||||||
2. | auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten. |
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn
1. | dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder | |||||||||
2. | dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder | |||||||||
3. | es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht. |
(3) Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
(4) Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.
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