Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
1.Ziffer einsSignale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
2.Ziffer 2auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wennVon den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
1.Ziffer einsdadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
2.Ziffer 2dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
3.Ziffer 3es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
(3)Absatz 3Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
(4)Absatz 4Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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