Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Ankündigungssignal ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
1.Ziffer einsunter 80 km/h 400 m;
2.Ziffer 2ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und
3.Ziffer 3ab 100 km/h 1000 m
vor dem Anfangssignal aufzustellen. Von diesen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern; die Abweichung ist im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzugeben.vor dem Anfangssignal aufzustellen. Von diesen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern; die Abweichung ist im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzugeben.
(2)Absatz 2Zwischen einem Ankündigungssignal und einem Anfangssignal darf kein weiteres Ankündigungssignal aufgestellt werden. Folgen einander Langsamfahrstellen und wäre ein Ankündigungssignal zwischen dem Ankündigungssignal und dem Anfangssignal der vorhergehenden Langsamfahrstelle aufzustellen, so ist es unterhalb des ersten Ankündigungssignals anzubringen.
(3)Absatz 3Für ein und dieselbe Langsamfahrstelle dürfen abhängig von der jeweiligen Schienenfahrzeug- oder Zuggattung unterschiedliche Geschwindigkeiten festgesetzt werden. In diesem Fall ist am Anfangssignal und zugehörigen Ankündigungssignal die jeweils niedrigere Geschwindigkeit anzuzeigen.
(4)Absatz 4Beginnt und endet innerhalb einer Langsamfahrstelle eine zweite Langsamfahrstelle ist anstelle des Endsignals der zweiten Langsamfahrstelle das Anfangssignal der ersten Langsamfahrstelle zu wiederholen.
(5)Absatz 5Wird gemäß § 28 Abs. 2 bei der Aufstellung des Signals von der Aufstellungsseite abgewichen, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzuführen.Wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, bei der Aufstellung des Signals von der Aufstellungsseite abgewichen, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzuführen.
(6)Absatz 6Das Endsignal ist auf eingleisigen Strecken, bei zeitweise eingleisigem Betrieb und in Bahnhöfen auf der linken Seite aufzustellen. Muss davon abgewichen werden, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzugeben.Das Endsignal ist auf eingleisigen Strecken, bei zeitweise eingleisigem Betrieb und in Bahnhöfen auf der linken Seite aufzustellen. Muss davon abgewichen werden, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzugeben.
(7)Absatz 7Langsamfahrsignale sind nicht über dem Gleis aufzustellen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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