(1) Schutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
1. | zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder | |||||||||
2. | zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder | |||||||||
3. | zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108. |
(2) Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
(3) Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
1. | die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und | |||||||||
2. | die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen. | |||||||||
Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. |
(4) Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
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