Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSchutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
1.Ziffer einszur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder
2.Ziffer 2zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder
3.Ziffer 3zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108.zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß Paragraph 108,
(2)Absatz 2Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
(3)Absatz 3Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
1.Ziffer einsdie gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
2.Ziffer 2die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(4)Absatz 4Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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