§ 87 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind,

1.

auf der falschen Seite ein- oder auszusteigen, oder

2.

auf in Bewegung befindliche Schienenfahrzeuge auf- oder von diesen abzuspringen,

müssen sie in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.

(2) Benützt eine Zugfahrt nicht den vorgesehenen Bahnsteig, müssen die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle verständigt werden.

(3) Ist die Verständigung gemäß Abs. 2 nicht möglich, sind Zugfahrten schriftlich zu beauftragen, die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle zu verständigen und ihnen das Erreichen des Zuges zu ermöglichen. Ausgenommen bei Bahnsteigen mit schienenfreien Zugängen muss diesfalls der Verkehr so geregelt werden, dass Zugbegegnungen und Parallelfahrten im Bereich der betroffenen Bahnsteige vermieden werden.

(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 dürfen entfallen, wenn diese Zugfahrt ein anderes Gleis an demselben Insel- bzw. Mittelbahnsteig befährt.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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