Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsFür die Abmessungen der Schienenfahrzeuge gilt die kinematische Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Abweichend dazu sind größere kinematische Bezugslinien dann zulässig, wenn die der Berechnung der Schienenfahrzeuge zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner oder gleich der der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegenden kinematischen Bezugslinie ist. Können Schienenfahrzeuge auf Grund ihrer individueller Eigenschaften oder der Ladung keiner kinematischen Bezugslinie zugeordnet werden, oder ist die der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner als jene der Schienenfahrzeuge, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Verkehr dieser Schienenfahrzeuge auf der jeweiligen Infrastruktur zulässig ist. Schienenfahrzeuge, die der kinematischen Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren.
(2)Absatz 2Für die Berechnung der Schienenfahrzeugabmessungen sind die Maße der kinematischen Bezugslinien entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken.
(3)Absatz 3Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Schienenfahrzeug zugrunde liegt. Angehobene Stromabnehmer müssen die mechanische und elektrische Bezugslinie für Stromabnehmer (Anlage 3 Bild 4) einhalten.
(4)Absatz 4Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, dass sie die zulässigen Abmessungen des Schienenfahrzeuges nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 EisbBBV