Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDas Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.Das Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) ist das Signal „EK Gruppe Ende“ gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins,, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) ist das Signal „EK Gruppe Ende“ gemäß den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) sind die Signale „Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins,, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) sind die Signale „Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
(4)Absatz 4Die Errichtung des Signals „Rautentafel“ darf in Bahnhöfen entfallen. Die Errichtung des Signals in Bahnhöfen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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