(1) Das Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) ist das Signal „EK Gruppe Ende“ gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) sind die Signale „Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(4) Die Errichtung des Signals „Rautentafel“ darf in Bahnhöfen entfallen. Die Errichtung des Signals in Bahnhöfen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
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