Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAbhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
(2)Absatz 2Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3)Absatz 3Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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