(1) Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen
1. | durch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung |
|
|
oder | ||||||||||
2. | bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder | |||||||||
3. | auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“ |
|
|
Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Zugfahrten zur Abfahrt bereit, müssen vor Erteilung der Zustimmung jene Zugfahrten verständigt werden, für die die Zustimmung nicht gilt. |
(3) Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
1. | wenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 2 mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder | |||||||||
2. | wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder | |||||||||
3. | mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist. |
(4) Abweichend von Abs. 1 entfällt die Zustimmung
1. | bei Dienstruhe oder | |||||||||
2. | in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder | |||||||||
3. | in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder | |||||||||
4. | wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind. |
(5) Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.
0 Kommentare zu § 117 EisbBBV