§ 117 EisbBBV Abfahren von Zügen

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen

1.

durch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung

 

sowie Erlaubnissignalen

oder

2.

bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder

3.

auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“

 

4.

Im Zugleitbetrieb durch die entsprechende Zuglaufmeldung.

Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Zugfahrten zur Abfahrt bereit, müssen vor Erteilung der Zustimmung jene Zugfahrten verständigt werden, für die die Zustimmung nicht gilt.

(3) Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,

1.

wenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 2 mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder

2.

wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder

3.

mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 entfällt die Zustimmung

1.

bei Dienstruhe oder

2.

in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder

3.

in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder

4.

wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind.

(5) Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbBBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 116 EisbBBV
§ 118 EisbBBV