§ 117 EisbBBV Abfahren von Zügen

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsIm Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
  2. (2)Absatz 2Die Zustimmung ist zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsdurch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung

 

sowie Erlaubnissignalen
  1. 2.Ziffer 2bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder
  2. 3.Ziffer 3auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“

 

  1. 4.Ziffer 4
    1. (3)Absatz 3Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
      1. 1.Ziffer einswenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 2 mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oderwenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder
      2. 2.Ziffer 2wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder
      3. 3.Ziffer 3mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist.
    2. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 entfällt die ZustimmungAbweichend von Absatz eins, entfällt die Zustimmung
      1. 1.Ziffer einsbei Dienstruhe oder
      2. 2.Ziffer 2in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder
      3. 3.Ziffer 3in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder
      4. 4.Ziffer 4wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind.
    3. (5)Absatz 5Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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