Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsZugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.
(2)Absatz 2Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen:
1.Ziffer einsschriftlich, das Anhalten wird in diesem Fall einem planmäßigen Aufenthalt gleichgesetzt, oder
2.Ziffer 2mittels Ausfahrvor- oder Zwischenvorsignal in Stellung „Vorsicht“ und dem darauf folgenden
a)Litera aAusfahr- oder Zwischensignal in Stellung „Halt“ oder
b)Litera bSchutzsignal in Stellung „Fahrverbot“.
(3)Absatz 3Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.
(4)Absatz 4Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.
(5)Absatz 5Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen:
1.Ziffer einsschriftlich;
2.Ziffer 2in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen durch Freistellung des Ausfahr- oder Zwischensignals; ist dieses Signal untauglich, gilt das Ersatz- oder Vorsichtssignal oder das Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ als Durchfahrauftrag;
3.Ziffer 3
(6)Absatz 6Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß § 120 Abs. 3 (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß Paragraph 120, Absatz 3, (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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