(1)Absatz einsDas Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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