| (1) Das Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein. (2) Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird. (3) Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weichenblockade“ schriftlich zu beauftragen. (4) Die Sichtweite auf Signale „Weichenblockade“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten. (5) Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten. |
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