Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBefinden sich mehrere Signale an einem Mast, einer Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.
(2)Absatz 2Die Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten
1.Ziffer einsHaupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist;
2.Ziffer 2Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist.
(3)Absatz 3Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beauftragen. Wird
1.Ziffer einstrotz erteiltem schriftlichem Auftrag das Signal „Signal außer Betrieb“ nicht angetroffen oder
2.Ziffer 2ein Signal „Signal außer Betrieb“ angetroffen und ist kein diesbezüglicher Auftrag erteilt,
ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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