Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Lichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Lichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen. Der Lichtraum ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Zugrundelegung der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik festzulegen; diese Festlegung darf streckenbezogen erfolgen.
(2)Absatz 2Der Mindestlichtraum umschließt den Raum, den ein Schienenfahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Für die Berechnung des Mindestlichtraumes sind die Maße der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik zu erweitern.
(3)Absatz 3Bei Neubauten ist der Bestimmung des Lichtraums gemäß Abs. 1 und des Mindestlichtraums gemäß Abs. 2 mindestens die kinematische Bezugslinie G2 gemäß Anlage 3 zugrunde zu legen.Bei Neubauten ist der Bestimmung des Lichtraums gemäß Absatz eins und des Mindestlichtraums gemäß Absatz 2, mindestens die kinematische Bezugslinie G2 gemäß Anlage 3 zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Bei Gleisen mit Oberleitung ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten.
(5)Absatz 5Die Oberleitung darf in den Mindestlichtraum hineinragen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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