(1) Die Räder und Radsätze der Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dass Gleisbogen mit 150 m Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Spurwechselradsätze sind zulässig.
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 2. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Schienenfahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 2). Ausgenommen davon sind Räder,
1. | bei denen durch andere geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Mindestdicke festgestellt werden kann, oder | |||||||||
2. | deren Radscheibe gleichzeitig Bremsscheibe ist. |
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