Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,
1.Ziffer einsder Führerstand gewechselt wird oder
2.Ziffer 2der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge bei gezogenen Zügen nur am Schluss oder bei geschobenen Zügen nur an der Spitze abgehängt werden oder
3.Ziffer 3eine mangelhafte Bremswirkung festgestellt wird.
(2)Absatz 2Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(3)Absatz 3Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.
(4)Absatz 4Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe
1.Ziffer einsdas Anlegen,
2.Ziffer 2die Feststellung des ordnungsgemäß angelegten Zustandes,
3.Ziffer 3das Lösen und
4.Ziffer 4die Feststellung des ordnungsgemäß gelösten Zustandes
der Bremsen zu umfassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen, durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen die Bremsprobe durchzuführen ist.
(5)Absatz 5Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.
(6)Absatz 6Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.Abweichend von Absatz eins, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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