§ 126 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.

(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung

 

im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten

zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.

(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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