Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsNebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2)Absatz 2Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten
(3)Absatz 3Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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