§ 100 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zugfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Zugnummer zu bezeichnen.

(2) Für jede Zugfahrt ist ein Fahrplan zu erstellen. Die Erstellung eines Fahrplanes darf für außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungs-, Probe- oder Messfahrten im Einzelfall entfallen, wenn die für die Durchführung dieser Zugfahrten erforderlichen Informationen durch das Eisenbahnunternehmen in anderer Weise zu Verfügung gestellt werden.

(3) Das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach vorne das Spitzensignal zeigen. Fehlt das Spitzensignal oder ist es unvollständig, ist die Zugfahrt im nächsten Bahnhof anzuhalten. Kann der Mangel nicht behoben werden, darf diese Zugfahrt mit einem oder zwei Lichtern fortgesetzt werden; alle hievon betroffenen Mitarbeiter sind zu verständigen. Die Zugfahrt ist schriftlich zu beauftragen, zur Sicherung nicht technisch gesicherter Eisenbahnkreuzungen erforderliche Bereiche, mit höchstens 60 km/h zu befahren. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.

(4) Das letzte Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach hinten das Schlusssignal zeigen. Das Schlusssignal darf beim Zug nur einmal angewendet werden. Abweichend davon darf bei Triebfahrzeugen am Zugschluss, die Schiebekräfte oder Leistung zur Eigenbewegung abgeben, zusätzlich das Schlusssignal am letzten Schienenfahrzeug des Wagenzuges verbleiben, wenn die hievon Betroffenen verständigt sind.

(5) Bei fehlendem oder nicht erkanntem Schlusssignal ist Zugtrennung anzunehmen und gemäß § 92 (Sperre von Gleisen) vorzugehen sowie die Vollständigkeit des Zuges festzustellen. Wurde die Vollständigkeit des Zuges festgestellt, und kann das Schlusssignal nicht ersetzt werden, darf mit behelfsmäßiger Kennzeichnung nur über die unbedingt notwendige Strecke weiter gefahren werden; alle hievon Betroffenen sind zu verständigen. In Abschnitten, deren Freisein durch taugliche technische Einrichtungen überprüft wird, darf die Sperre des Gleises entfallen.

(6) Züge werden betrieblich in personenbefördernde Züge und nicht personenbefördernde Züge eingeteilt. Im Sinne dieser Verordnung sind Züge, die dem Personenverkehr dienen, personenbefördernde Züge, alle übrigen Züge gelten als nicht personenbefördernde Züge.

(7) Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Abs. 4 sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß § 74 Abs. 3, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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