Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZugfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Zugnummer zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Für jede Zugfahrt ist ein Fahrplan zu erstellen. Die Erstellung eines Fahrplanes darf für außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungs-, Probe- oder Messfahrten im Einzelfall entfallen, wenn die für die Durchführung dieser Zugfahrten erforderlichen Informationen durch das Eisenbahnunternehmen in anderer Weise zu Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3Das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach vorne das Spitzensignal zeigen. Fehlt das Spitzensignal oder ist es unvollständig, ist die Zugfahrt im nächsten Bahnhof anzuhalten. Kann der Mangel nicht behoben werden, darf diese Zugfahrt mit einem oder zwei Lichtern fortgesetzt werden; alle hievon betroffenen Mitarbeiter sind zu verständigen. Die Zugfahrt ist schriftlich zu beauftragen, zur Sicherung nicht technisch gesicherter Eisenbahnkreuzungen erforderliche Bereiche, mit höchstens 60 km/h zu befahren. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
(4)Absatz 4Das letzte Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach hinten das Schlusssignal zeigen. Das Schlusssignal darf beim Zug nur einmal angewendet werden. Abweichend davon darf bei Triebfahrzeugen am Zugschluss, die Schiebekräfte oder Leistung zur Eigenbewegung abgeben, zusätzlich das Schlusssignal am letzten Schienenfahrzeug des Wagenzuges verbleiben, wenn die hievon Betroffenen verständigt sind.
(5)Absatz 5Bei fehlendem oder nicht erkanntem Schlusssignal ist Zugtrennung anzunehmen und gemäß § 92 (Sperre von Gleisen) vorzugehen sowie die Vollständigkeit des Zuges festzustellen. Wurde die Vollständigkeit des Zuges festgestellt, und kann das Schlusssignal nicht ersetzt werden, darf mit behelfsmäßiger Kennzeichnung nur über die unbedingt notwendige Strecke weiter gefahren werden; alle hievon Betroffenen sind zu verständigen. In Abschnitten, deren Freisein durch taugliche technische Einrichtungen überprüft wird, darf die Sperre des Gleises entfallen.Bei fehlendem oder nicht erkanntem Schlusssignal ist Zugtrennung anzunehmen und gemäß Paragraph 92, (Sperre von Gleisen) vorzugehen sowie die Vollständigkeit des Zuges festzustellen. Wurde die Vollständigkeit des Zuges festgestellt, und kann das Schlusssignal nicht ersetzt werden, darf mit behelfsmäßiger Kennzeichnung nur über die unbedingt notwendige Strecke weiter gefahren werden; alle hievon Betroffenen sind zu verständigen. In Abschnitten, deren Freisein durch taugliche technische Einrichtungen überprüft wird, darf die Sperre des Gleises entfallen.
(6)Absatz 6Züge werden betrieblich in personenbefördernde Züge und nicht personenbefördernde Züge eingeteilt. Im Sinne dieser Verordnung sind Züge, die dem Personenverkehr dienen, personenbefördernde Züge, alle übrigen Züge gelten als nicht personenbefördernde Züge.
(7)Absatz 7Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Abs. 4 sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß § 74 Abs. 3, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 87, Absatz eins,, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Absatz 4, sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 3,, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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