§ 64 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bestimmungen des § 30 (Vorsignal) gelten sinngemäß.

(2) Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.

(3) Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß § 29 angekündigt werden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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