Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsVerschubfahrten dürfen grundsätzlich innerhalb von Bahnhöfen und Anschlussstellen sowie innerhalb von mit Verschubhalttafeln ausgerüsteten Abzweigstellen und Überleitstellen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Art und Ausmaß des Verschubes sind vor Beginn mit der betriebssteuernden Stelle zu vereinbaren. Verschubfahrten sind so zu disponieren, dass Zugfahrten nur in betrieblich unumgänglichen Fällen behindert werden.
(3)Absatz 3Verschubfahrten über die Verschubhalttafel
oder in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche
(4)Absatz 4Beim Verschub ist nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht und mit höchstens 25 km/h zu fahren. Erfolgt eine verbindliche Verschubwegfreimeldung durch die betriebssteuernde Stelle, muss im freigemeldeten Bereich nicht nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht gefahren werden und darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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