(1) Die Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden darf. Gleise dürfen zur Gänze oder abschnittsweise gesperrt werden.
(2) Eine Gleissperre ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen,
1. | wenn das Gleis eine unbefahrbare Stelle aufweist oder | |||||||||
2. | bei Vorfällen, wenn die Befahrbarkeit des Gleises zweifelhaft ist oder | |||||||||
3. | bei Zugtrennung oder | |||||||||
4. | bei fehlendem Schlusssignal, ausgenommen in Abschnitten mit tauglicher Gleisfreimeldeanlage oder | |||||||||
5. | bei Streckenverladung. | |||||||||
Alle hievon Betroffenen müssen verständigt werden. Eine Gleissperre ist auch dann zu verfügen, wenn keine Zugfahrt erwartet wird. |
(3) Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in gesperrte Gleise verhindert werden.
(4) Die Durchführung von beabsichtigten Fahrten in gesperrte Gleise ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu regeln.
(5) Die Gleissperre darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises selbst festgestellt oder durch einen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu befugten Mitarbeiter gemeldet wurde.
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