Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden darf. Gleise dürfen zur Gänze oder abschnittsweise gesperrt werden.
(2)Absatz 2Eine Gleissperre ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen,
1.Ziffer einswenn das Gleis eine unbefahrbare Stelle aufweist oder
2.Ziffer 2bei Vorfällen, wenn die Befahrbarkeit des Gleises zweifelhaft ist oder
3.Ziffer 3bei Zugtrennung oder
4.Ziffer 4bei fehlendem Schlusssignal, ausgenommen in Abschnitten mit tauglicher Gleisfreimeldeanlage oder
5.Ziffer 5bei Streckenverladung.
Alle hievon Betroffenen müssen verständigt werden. Eine Gleissperre ist auch dann zu verfügen, wenn keine Zugfahrt erwartet wird.
(3)Absatz 3Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in gesperrte Gleise verhindert werden.
(4)Absatz 4Die Durchführung von beabsichtigten Fahrten in gesperrte Gleise ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu regeln.
(5)Absatz 5Die Gleissperre darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises selbst festgestellt oder durch einen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu befugten Mitarbeiter gemeldet wurde.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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