Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsVerschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit
1.Ziffer einsZwischensignalen oder
2.Ziffer 2Blocksignalen oder
3.Ziffer 3Deckungssignalen oder
4.Ziffer 4
(2)Absatz 2Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.
(3)Absatz 3Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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