§ 142a TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung an der Mittelaufbringung sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.2019

(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung an der Mittelaufbringung sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

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