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(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.