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(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.
(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:
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(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:
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(2) Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3) Die Vermögensbilanzen und die Erfolgsrechnungen wirtschaftlicher Unternehmen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dies gilt auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds.
(4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:
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(5) Im nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellenden Anlagenspiegel sind folgende Informationen zu ergänzen:
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