§ 6 T-ZDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

DasDie in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der Anlage 5 enthaltene Musterstatut der Jagdgenossenschaft bildet einen Bestandteil dieser Verordnungjeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.03.2024

DasDie in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der Anlage 5 enthaltene Musterstatut der Jagdgenossenschaft bildet einen Bestandteil dieser Verordnungjeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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