§ 8 T-GL

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 8

(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.

(2) Der Schriftführer hat jeden Beschluss der Landesregierung auf dem Beschlussantrag zu beurkunden.

  1. (1)Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
  2. (2)Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 02.04.1999 bis 31.12.2023
§ 8

(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.

(2) Der Schriftführer hat jeden Beschluss der Landesregierung auf dem Beschlussantrag zu beurkunden.

  1. (1)Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
  2. (2)Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten