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(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinn des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie jeder Gemeinderatspartei im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Gemeinde hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinn des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie jeder Gemeinderatspartei im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Gemeinde hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.