§ 7 T-DDJ 2004 Abrechnungsmodalitäten

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 5, ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 6, wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.03.2024
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 5, ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 6 wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.Der pauschale Aufwand- und Reisekostenersatz nach Paragraph 6, wird den Hegemeistern pro Jagdjahr gewährt. Dieser bedarf keiner gesonderten Geltendmachung durch die Hegemeister. Der Tiroler Jägerverband hat die pauschalen Aufwand- und Reisekostenersätze bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres beim Land Tirol geltend zu machen.

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