§ 96 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden§ 96 TGO seit 31.12.2023 weggefallen. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.2023
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden§ 96 TGO seit 31.12.2023 weggefallen. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

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