§ 96 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

  1. (1)Absatz einsAlle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach Paragraph 82, dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
  3. (3)Absatz 3Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen durch Markierung am Konto entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu unterteilen und gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.2023
(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

  1. (1)Absatz einsAlle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach Paragraph 82, dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen Zweck herangezogen werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
  3. (3)Absatz 3Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen durch Markierung am Konto entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu unterteilen und gesondert auszuweisen.

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