§ 7 T-ZDJ 2004 In-Kraft-Treten

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2004,, außer Kraft.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.03.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2004,, außer Kraft.

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