§ 18 T-HK Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f vorliegen.

(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.04.2004 bis 31.12.2023
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f vorliegen.

(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.

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