§ 135 TGO Verbandsversammlung

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2025
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.

(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.

(4) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der Mittelaufbringung des der Neuzusammensetzung der Verbandsversammlung vorangegangenen Finanzjahres des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Dabei kann jedoch höchstens ein weiterer Vertreter für je weitere angefangene 10 v. H. entsandt werden. Im Falle einer Neugründung eines Gemeindeverbandes richtet sich das Recht zur Entsendung weiterer Vertreter nach den in der Satzung festgelegten Anteilen. Die weiteren Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.
  2. (2)Absatz 2Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach Paragraph 60, Absatz eins, an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.2023
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.

(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.

(4) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der Mittelaufbringung des der Neuzusammensetzung der Verbandsversammlung vorangegangenen Finanzjahres des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Dabei kann jedoch höchstens ein weiterer Vertreter für je weitere angefangene 10 v. H. entsandt werden. Im Falle einer Neugründung eines Gemeindeverbandes richtet sich das Recht zur Entsendung weiterer Vertreter nach den in der Satzung festgelegten Anteilen. Die weiteren Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.
  2. (2)Absatz 2Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach Paragraph 60, Absatz eins, an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

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