Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Verordnungen von Bundesbehörden auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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