§ 2 T-GL

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.Die im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Absatz 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;
    2. 2.Ziffer 2Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;
    3. 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen
      1. a)Litera aüber die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,
      2. b)Litera büber Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
      3. c)Litera cin Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,
      4. d)Litera düber den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen, die Erlassung von Schul- und Heimordnungen und die Festlegung der Höhe des Heimbeitrags für Schülerheime, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
      5. e)Litera eüber die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden;,
      6. f)Litera fzur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
    4. 4.Ziffer 4Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;
    6. 6.Ziffer 6Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;
    7. 7.Ziffer 7Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;
    8. 8.Ziffer 8Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, B-VG;
    9. 9.Ziffer 9Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Art. 105 B-VG;Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Artikel 105, B-VG;
    11. 11.Ziffer 11Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;
    12. 12.Ziffer 12Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;
    13. 13.Ziffer 13Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Art. 126a, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Art. 139, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Art. 137 B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Artikel 126 a,, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Artikel 139,, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Artikel 137, B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;
    14. 14.Ziffer 14Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Art. 127 Abs. 7 und 127a Abs. 7 B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Artikel 127, Absatz 7 und 127a Absatz 7, B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;
    15. 15.Ziffer 15Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989;Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989;
    16. 16.Ziffer 16Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;
    17. 17.Ziffer 17Durchführung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989;Durchführung einer Volksbefragung nach Artikel 60, der Tiroler Landesordnung 1989;
    18. 18.Ziffer 18Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;
    19. 19.Ziffer 19Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;
    20. 20.Ziffer 20Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.
    21. 21.Ziffer 21Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;
    22. 22.Ziffer 22Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;
    23. 23.Ziffer 23Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;
    24. 24.Ziffer 24Vergabe von Aufträgen, deren Wert 50.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;
    25. 25.Ziffer 25grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;
    26. 26.Ziffer 26Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;
    27. 27.Ziffer 27Gründung von und Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften sowie Gründung von und Beitritt des Landes Tirol zu Vereinen und Genossenschaften; Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;
    28. 28.Ziffer 28folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
      1. a)Litera aErnennung von Landesbeamten,
      2. b)Litera bBegründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 13 zugewiesen werden,
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,
      3. c)Litera cNachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,
      4. d)Litera dPauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,
      5. e)Litera eErlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,
      6. f)Litera fGewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;
    29. 29.Ziffer 29Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;
    30. 30.Ziffer 30Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
    31. 31.Ziffer 31Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro im Einzelfall; Budgeterhöhungen mit einem Betrag von über 50.000,- Euro je budgetiertem Voranschlagskonto; Aufnahme von Darlehen; Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,- Euro im Einzelfall;
    32. 32.Ziffer 32Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;
    33. 33.Ziffer 33Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;
    34. 34.Ziffer 34Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;
    35. 35.Ziffer 35Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;
    36. 36.Ziffer 36Ausübung der Aufsichtsrechte nach den §§ 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;Ausübung der Aufsichtsrechte nach den Paragraphen 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;
    37. 37.Ziffer 37Gewährung von Bedarfszuweisungen;
    38. 38.Ziffer 38Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Art. 23c Abs. 4 B-VG;Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Artikel 23 c, Absatz 4, B-VG;
    39. 39.Ziffer 39Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
    40. 40.Ziffer 40Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;
    41. 41.Ziffer 41Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;
    42. 42.Ziffer 42Zustimmung zum Abschluss von
      1. a)Litera aVereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,
      2. b)Litera bfinanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;
    43. 43.Ziffer 43Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 7 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 7, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;
    44. 44.Ziffer 44Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).
  4. (4)Absatz 4Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.Eine Angelegenheit, die nicht nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
  5. (5)Absatz 5In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.In Angelegenheiten, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.Wird in einer Angelegenheit, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Absatz 4, kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Absatz 2, durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

Stand vor dem 20.12.2023

In Kraft vom 26.10.2022 bis 20.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.Die im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Absatz 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;
    2. 2.Ziffer 2Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;
    3. 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen
      1. a)Litera aüber die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,
      2. b)Litera büber Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
      3. c)Litera cin Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,
      4. d)Litera düber den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen, die Erlassung von Schul- und Heimordnungen und die Festlegung der Höhe des Heimbeitrags für Schülerheime, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
      5. e)Litera eüber die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden;,
      6. f)Litera fzur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
    4. 4.Ziffer 4Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;
    6. 6.Ziffer 6Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;
    7. 7.Ziffer 7Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;
    8. 8.Ziffer 8Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, B-VG;
    9. 9.Ziffer 9Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Art. 105 B-VG;Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Artikel 105, B-VG;
    11. 11.Ziffer 11Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;
    12. 12.Ziffer 12Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;
    13. 13.Ziffer 13Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Art. 126a, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Art. 139, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Art. 137 B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Artikel 126 a,, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Artikel 139,, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Artikel 137, B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;
    14. 14.Ziffer 14Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Art. 127 Abs. 7 und 127a Abs. 7 B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Artikel 127, Absatz 7 und 127a Absatz 7, B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;
    15. 15.Ziffer 15Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989;Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989;
    16. 16.Ziffer 16Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;
    17. 17.Ziffer 17Durchführung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989;Durchführung einer Volksbefragung nach Artikel 60, der Tiroler Landesordnung 1989;
    18. 18.Ziffer 18Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;
    19. 19.Ziffer 19Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;
    20. 20.Ziffer 20Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.
    21. 21.Ziffer 21Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;
    22. 22.Ziffer 22Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;
    23. 23.Ziffer 23Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;
    24. 24.Ziffer 24Vergabe von Aufträgen, deren Wert 50.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;
    25. 25.Ziffer 25grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;
    26. 26.Ziffer 26Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;
    27. 27.Ziffer 27Gründung von und Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften sowie Gründung von und Beitritt des Landes Tirol zu Vereinen und Genossenschaften; Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;
    28. 28.Ziffer 28folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
      1. a)Litera aErnennung von Landesbeamten,
      2. b)Litera bBegründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 13 zugewiesen werden,
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,
      3. c)Litera cNachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,
      4. d)Litera dPauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,
      5. e)Litera eErlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,
      6. f)Litera fGewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;
    29. 29.Ziffer 29Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;
    30. 30.Ziffer 30Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
    31. 31.Ziffer 31Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro im Einzelfall; Budgeterhöhungen mit einem Betrag von über 50.000,- Euro je budgetiertem Voranschlagskonto; Aufnahme von Darlehen; Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,- Euro im Einzelfall;
    32. 32.Ziffer 32Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;
    33. 33.Ziffer 33Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;
    34. 34.Ziffer 34Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;
    35. 35.Ziffer 35Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;
    36. 36.Ziffer 36Ausübung der Aufsichtsrechte nach den §§ 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;Ausübung der Aufsichtsrechte nach den Paragraphen 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;
    37. 37.Ziffer 37Gewährung von Bedarfszuweisungen;
    38. 38.Ziffer 38Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Art. 23c Abs. 4 B-VG;Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Artikel 23 c, Absatz 4, B-VG;
    39. 39.Ziffer 39Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
    40. 40.Ziffer 40Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;
    41. 41.Ziffer 41Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;
    42. 42.Ziffer 42Zustimmung zum Abschluss von
      1. a)Litera aVereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,
      2. b)Litera bfinanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;
    43. 43.Ziffer 43Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 7 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 7, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;
    44. 44.Ziffer 44Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).
  4. (4)Absatz 4Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.Eine Angelegenheit, die nicht nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
  5. (5)Absatz 5In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.In Angelegenheiten, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.Wird in einer Angelegenheit, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Absatz 4, kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Absatz 2, durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

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