Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.
(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
(7) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.
(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
(7) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.