§ 97 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass

a)

der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.

(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen§ 97 TGO seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.2023
(1) Der Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dass

a)

der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder

b)

erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.

(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen§ 97 TGO seit 31.12.2023 weggefallen.

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