§ 8 T-DDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.03.2024

(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.

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