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Legende:
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(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.
(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 21/2003, außer Kraft.