Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Einsatzstelle obliegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.
(4) Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Einsatzstelle obliegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.
(4) Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.