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(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.
(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.