Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.
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(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.