§ 133 TGO Satzung

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:

a)

die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,

b)

die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,

c)

nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,

d)

die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,

e)

die Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden am Aufwand und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,

f)

Bestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,

g)

Bestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,

h)

Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.

(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

  1. (1)Absatz einsDie Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (Paragraph 138,), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,
    3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,
    4. d)Litera ddie hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den Paragraphen 135, Absatz 3 und 136 Absatz 2, festgelegt werden sollen,
    5. e)Litera edie Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden an der Mittelaufbringung und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,
    6. f)Litera fBestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,
    7. g)Litera gBestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,
    8. h)Litera hBestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.Die Satzung kann, unbeschadet des Paragraph 135, Absatz eins,, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2023
(1) Die Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:

a)

die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,

b)

die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,

c)

nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,

d)

die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,

e)

die Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden am Aufwand und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,

f)

Bestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,

g)

Bestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,

h)

Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.

(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

  1. (1)Absatz einsDie Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (Paragraph 138,), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,
    3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,
    4. d)Litera ddie hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den Paragraphen 135, Absatz 3 und 136 Absatz 2, festgelegt werden sollen,
    5. e)Litera edie Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden an der Mittelaufbringung und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,
    6. f)Litera fBestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,
    7. g)Litera gBestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,
    8. h)Litera hBestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.Die Satzung kann, unbeschadet des Paragraph 135, Absatz eins,, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

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