§ 2 T-DDJ 2004 Vergütung

Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 1112 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.Unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 67, Absatz 12, erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.03.2024

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 1112 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.Unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 67, Absatz 12, erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.

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