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Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 1112 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.Unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 67, Absatz 12, erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 1112 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.Unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 67, Absatz 12, erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde.