§ 50 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2025

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2019

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.

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