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Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,0025,- Euro je angefangener Stunde zu.Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 33 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Litera n, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,0025,- Euro je angefangener Stunde zu.Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 33 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Litera n, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,- Euro je angefangener Stunde zu.